Prüfungsabbruch
Die praktische Fahrprüfung darf nur in folgenden Situationen vorzeitig abgebrochen werden:
- Wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte.
Dieser Abbruchgrund setzt ein derart krasses Fehlverhalten des Kandidaten voraus, dass eine schwere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entweder bereits verschuldet oder nur durch einen Fahrlehrereingriff noch verhindert werden konnte. Eine bloß abstrakte Gefährdung reicht nicht aus - Wenn sich diese Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß)
- Ein sicherheitsrelevanter Eingriff eines Assistenzsystems (Unfallpräventionssystems) ist einem Fahrlehrereingriff gleichzusetzen. Exemplarisch handelt es sich um folgende Systeme: Notbremsassistent, Spurhalteassistent, ESP (Kontrollleuchte)
- Wenn der Kandidat im Prüfungsteil B eine Kollision mit einer Person oder anderen Gegenständen als den zur Begrenzung der Fahrübungen verwendeten Hütchen, Stangen etc. verschuldet
- Wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen
- Bei begründetem Verdacht einer Beeinträchtigung z.B. durch Alkohol, Drogen, Medikamente etc. des Kandidaten ist die Prüfung vorzeitig abzubrechen und der Verdacht auf dem Prüfungsprotokoll zu begründen
- Wenn der Kandidat es verlangt: Es kommt mitunter vor, dass der Kandidat selbst den Abbruch der Prüfung verlangt. Dies kann zum einen durch die Stresssituation begründet sein oder der Kandidat erkennt selbst, dass er noch nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug in Eigenverantwortung im Verkehr sicher zu lenken
- Wenn der Kandidat bei Prüfungen der Klasse A im verkehrsfreien Raum stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss, z.B.
- Wenn der Kandidat bei der Übung „Achter für weite Kurvenfahrt“ keine entsprechende Schräglage in den Kurven zeigen kann
- Wenn bei den Übungen „Vermeiden eines Hindernisses“ oder „Gefahrenbremsung“ die erforderliche Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht wird
- Wenn zusätzlich zu anderen Fehlern außerdem auch Stangen, Hütchen oder andere Abgrenzungen der einzelnen Fahrübungen berührt oder gar direkt überrollt werden
- Wenn der Kandidat bei der Prüfung einer Anhängerklasse (BE, CE, DE) oder bei der Klasse F keine sichere, technisch einwandfreie Verbindung zwischen den beiden Fahrzeugen herstellen kann
- Wenn der Kandidat ein Vormerkdelikt (§ 30a Abs. 2 FSG) begeht. Delikte, die bei Probeführerscheinbesitzern zu einer Nachschulung führen, rechtfertigen keinen Prüfungsabbruch, die Prüfung wird in diesen Fällen aber negativ bewertet
Zusätzlich ist die praktische Fahrprüfung abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt, … fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der nächsten praktischen Prüfung verlangen, dass die bereits positiv absolvierten Teile der vorangegangenen Prüfung angerechnet werden.
Keinesfalls darf die Prüfung vorzeitig beendet werden, nur weil der Kandidat bereits so viele Fahrfehler begangen hat, dass er die Prüfung nicht bestehen wird. Der Fahrprüfer hat ein Gesamturteil über das Fahrverhalten des Kandidaten abzugeben.