Teil C: Fahren im Verkehr
Die Prüfstrecke wird vom Fahrprüfer ausgewählt. Es werden in die Prüfstrecke folgende Verkehrsräume einbezog
- Verkehrsberuhigte Gebiete (ca. 30 km/h)
- Ortsgebiet (50 km/h)
- Freilandstraßen (über 50 km/h, Richtgeschwindigkeit 80 km/h)
- Autobahnen, Autostraßen oder Schnellstraßen (mindestens 80 km/h, Richtgeschwindigkeit 100 km/h)
Es müssen mindestens drei der vier Verkehrsräume in jeder Prüfungsfahrt enthalten sein
Der Kandidat muss sein Fahrzeug sicher und mit Rücksicht gegenüber den Partnern im Verkehr bewegen können. Diese Forderung geht weit über das „handling“, also die reine Handhabung, hinaus. Die richtige Bedienung des Fahrzeuges alleine reicht nicht aus, um den Kandidaten alleine ein Kraftfahrzeug lenken zu lassen. Bei der Prüfung ist die sichere Fahrzeugbedienung nur ein Teil der Kriterien, unter denen der Kandidat während der Prüfungsfahrt beurteilt wird.
Verwenden von Assistenzsystemen
Das eigenverantwortliche Lenken des Fahrzeuges sowie das eigenverantwortliche Erkennen von Verkehrssituationen und -zeichen sind die Hauptpunkte einer Fahrprüfung:
- Der Kandidat muss während der gesamten Prüfungsfahrt zeigen, dass er selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher lenken und seine Fahrweise dem jeweiligen Verkehrsfluss anpassen kann
- Der Kandidat soll zeigen, dass er seine Kenntnisse über die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften anzuwenden versteht und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Vermeidung erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist
Führt der Einsatz von Assistenzsystemen die Bewertung von Fahrfertigkeiten ad absurdum, sind diese nicht zulässig.
- Ein sicherheitsrelevanter Eingriff eines Assistenzsystems/Unfallpräventionssystems ist einem Fahrlehrereingriff gleichzusetzen. Exemplarisch handelt es sich um folgende Systeme: Notbremsassistent, Spurhalteassistent, ESP (Kontrollleuchte)
- Komfortrelevante Eingriffe (z.B. Tempomat, Stauassistent, Regensensor, automatische Lichteinstellungen): Es wird der sinnvolle Umgang durch den Kandidaten bewertet. Eine nicht sinnvolle Nutzung solcher Systeme ist als Fehler zu werten. Bei einer Warnung durch eines dieser Systeme wird die entsprechende Reaktion des Kandidaten bewertet
- Automatische Parkunterstützung (kein eigenständiges Lenken durch den Kandidaten) ist nicht zulässig
- Eine Start-Stopp-Automatik soll sinnvoll genutzt werden. Falls sie aktiviert ist, muss der Kandidat damit umgehen können
- Eine Nutzung von Assistenzsystemen darf nicht zu einer Ablenkung des Kandidaten führen