Vorschriften

  • Anhand der Zulassungsscheine überprüfen, ob die Kombination zulässig ist
  • Prüfen anhand der Aufschriften am Fahrzeug, ob die Kombination zulässig ist
  • Prüfen der Länge der Kombination

Aufschriften

Anhänger (Ausnahme: Wohnwagen) müssen auf der rechten Fahrzeugseite folgende Aufschriften führen:

  • Eigenmasse
  • Höchste zulässige Gesamtmasse
  • Höchste zulässige Achslasten
  • Höchste zulässige Nutzlast

Längen

Fahrzeuglängemax. 12 m
Fahrzeughöhemax. 4 m
Fahrzeugbreitemax. 2,55 m
Gesamtlänge Zugfahrzeug und Anhängermax. 18,75 m

Gewichte

Mit der Lenkberechtigung der Klasse BE dürfen Sie mit einem Zugfahrzeug der Klasse B Anhänger ziehen, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3.500 kg nicht übersteigt.
Dabei ist zu beachten: Die (momentane) Gesamtmasse des Anhängers darf die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.

Grundsätzlich gilt außerdem:

  • Das Ziehen von auflaufgebremsten Anhängern ist nur erlaubt, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt
  • Das Ziehen von auflaufgebremsten Anhängern ist mit „geländegängigen“ Zugfahrzeugen nur erlaubt, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers die 1,5-fache höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt. Das betrifft vor allem jene Geländefahrzeuge mit Allradantrieb, die einen stabilen Leiterrahmen haben, an dessen hinterem Querträger die Anhängekupplung montiert ist. Ob ein Fahrzeug „geländegängig“ ist, wird im Typenschein angegeben