Sonstiges

Kennzeichnung

  • Kennzeichentafel verschmutzt oder beschädigt
  • Aufschriften außen am Fahrzeug:
    An Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (Ausnahmen: Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger), müssen an der rechten Außenseite dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein: Die Eigenmasse, die höchste zulässige Gesamtmasse, die höchsten zulässigen Achslasten, höchste zulässige Nutzlast, Name des Erzeugers, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Länge, Breite, Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen
  • Lärmarm-Zertifikat“ (Aufschrift, Dokument), etc.:
    Wenn es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt, ist neben der vorderen Kennzeichentafel die kreisrunde grüne „L-Tafel“ anzubringen und die „Lärmarm-Bestätigung“ mitzuführen. So gekennzeichnete Fahrzeuge sind vom Nachtfahrverbot ausgenommen, sie dürfen in der Zeit des Nachtfahrverbotes, außerhalb des Ortsgebietes jedoch höchstens 60 km/h fahren
  • § 57a KFG Plakette Lochung, Toleranz

Zubehör

  • Verbandsmaterial
  • Pannendreieck
  • Warnweste
  • GO-BOX