Außenkontrollen
Überprüfen der Beleuchtung
Die folgenden Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler sind vorgeschrieben:
- Vorne zwei (nicht dreieckige) weiße Rückstrahlern
- Ab einer Anhängerbreite von 1,6 m oder wenn der Anhänger breiter ist als das Zugfahrzeug zwei Leuchten für Begrenzungslicht
- Ab einer Breite von 2,1 m zwei Umrissleuchten
- Das Heck eines Anhängers muss mit einer geraden Anzahl roter, dreieckiger Rückstrahler ausgerüstet sein
- Eine gerade Anzahl von Schlussleuchten
- Zwei Bremsleuchten, ausgenommen bei landwirtschaftlichen Anhänger (bis 25 km/h) und wenn der Anhänger so geringe Abmessungen hat dass er die Bremsleuchten des Zugfahrzeuges nicht verdeckt
- Ab einer Fahrzeugbreite von 2,10 m zwei Umrissleuchten
- Zwei Blinkleuchten (gelbrot)
- Kennzeichenbeleuchtung (weißes Licht)
- Schwere Anhänger bis 6 m Länge müssen mindestens einen Rückfahrscheinwerfer aufweisen. Für längere Anhänger sind zwei Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben. Alle landwirtschaftlichen Anhänger sind von dieser Verpflichtung ebenso ausgenommen wie Anhänger, die vor dem 1. März 2013 typisiert wurden
- Ab einer Länge von sechs Metern seitlich, links und rechts gelbrote Seitenmarkierungsleuchten
- Anhänger und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit gelbroten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die gelbroten Rückstrahler müssen in einer Höhe von 35 bis 90 cm über dem Boden montiert sein
Der Prüfer verlangt:
- Kontrolle auf Zustand (sauber, keine Beschädigungen)
- Funktionskontrolle (einschalten, Rundgangkontrolle)
Rahmen und Unterfahrschutz
- Kontrolle der Befestigung
- Kontrolle auf Beschädigungen
- Kontrolle Deichsel und Zugöse
Räder / Reifen
- Profil
- Luftdruck
- Radwechsel erklären
Federung
- Kontrolle auf Blattbruch
- Befestigung
- Luftfedern: Schäden am Balg
Aufbau, Planen, Ladung
- Planenbefestigung
- Zustand bzw. Risse in der Plane
- Kontrolle aller Verriegelungen der Bordwände
- Sonstige Verschlüsse (z.B. Türverschlüsse, wenn vorhanden)
- Durchrostungen am Aufbau
- Sicherung der Ladung
- Schrauben Drehkranz (wenn vorhanden)
Kennzeichnung
- Kennzeichentafel verschmutzt oder beschädigt
- Aufschriften außen am Fahrzeug
- § 57a KFG Plakette Lochung, Toleranz