Vorschriften
- Anhand der Zulassungsscheine überprüfen, ob die Kombination zulässig ist
- Prüfen anhand der Aufschriften am Fahrzeug, ob die Kombination zulässig ist
- Prüfen der Länge der Kombination
Aufschriften
An Anhängern mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (Ausnahmen: Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger), müssen an der rechten Außenseite dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben
angeschrieben sein:
- Die Eigenmasse
- Die höchste zulässige Gesamtmasse
- Die höchsten zulässigen Achslasten
- Die höchste zulässige Nutzlast
- Name des Erzeugers
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- Länge
- Breite
- Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen
Warntafeln
An der Rückseite von:
- Lastkraftwagen
- Sattelzugfahrzeugen
- Spezialkraftwagen ausgenommen Wohnmobile
- Sonderkraftfahrzeugen
- Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 60km/h Bauartgeschwindigkeit,
mit jeweils mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse, sowie an Anhängern, die mit diesen Fahrzeugen gezogen werden, sind reflektierende Warntafeln anzubringen.
Längen
Fahrzeuglänge | max. 12 m |
Fahrzeughöhe | max. 4 m |
Fahrzeugbreite | max. 2,55 m |
Gesamtlänge Zugfahrzeug und Anhänger | max. 18,75 m |
Gesamtlänge der Ladeflächen | max. 15,65 m |
Motorleistung
Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Spezialkraftwagen muss der Motor des Zugfahrzeuges für je 1000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Motorleistung von mindestens 5 kW erreichen.