Innenkontrollen
Sitze
- Sicherung der Sitze
- Kopfstütze, wenn einstellbar
- Sicherheitsgurte überprüfen
Spiegel
- Richtige Einstellung, Vorhandensein der erforderlichen Spiegel
- Rampenspiegel und Anfahrspiegel
Boden
- Rutschfester Boden
Notausstiege
Im Falle einer Notsituation muss das rasche Verlassen des Innenraumes durch entsprechende Notausstiege gewährleistet sein. Jeder Notausstieg muss innen und außen durch Aufschriften oder Symbole deutlich gekennzeichnet sein.
Notausstiege dürfen von außen verriegelt sein, müssen aber in jedem Fall von innen leicht geöffnet werden können und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
Der Prüfer verlangt:
- Kontrollieren
- Dachluke und Türen bedienen
Nottüren
- Nottüren müssen sich bei stehendem Fahrzeug von innen und außen leicht öffnen lassen
- Bei Omnibussen mit mehr als 22 Sitzplätzen für Fahrgäste dürfen Nottüren nicht als Schiebetüren ausgeführt sein
- Alle Nottüren müssen mit akustischen Warneinrichtungen versehen sein, die dem Fahrer anzeigen, wenn sie nicht fest geschlossen sind
Notfenster
- Alle aufklappbaren oder auswerfbaren Notfenster müssen sich nach außen öffnen
- Auswerfbare Fenster dürfen sich beim Öffnen nicht vollständig vom Fahrzeug lösen
- Alle Notfenster müssen entweder von innen und außen leicht und schnell geöffnet werden können oder aus leicht zertrümmerbarem Sicherheitsglas bestehen. In der Nähe jedes Notfensters muss eine für die Fahrzeuginsassen leicht zugängliche Vorrichtung vorhanden sein, mit der das Fenster zertrümmert werden kann
- Aufklappbare Notfenster, die vom Fahrersitz aus nicht deutlich sichtbar sind, müssen mit einer akustischen Warneinrichtung ausgestattet sein, die den Fahrer warnt, wenn sie nicht vollständig geschlossen sind
- Ein Schikorb darf am Heck des Fahrzeuges nur montiert werden, wenn er die Benutzbarkeit des Notfensters nicht beeinträchtigt
Notluken
- Notluken dürfen den freien Durchgang von innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs nicht behindern
- Notluken im Dach müssen entweder auswerfbar (absprengbar), aufklappbar oder aus leicht zertrümmerbarem Sicherheitsglas sein. Bodenluken müssen entweder aufklappbar oder auswerfbar sein und mit einer akustischen Warneinrichtung ausgestattet sein, die den Fahrer warnt, wenn die Luke nicht fest geschlossen ist
- Auswerfbare Notluken dürfen sich bei Betätigung nicht vollständig vom Fahrzeug lösen, so dass die Luke keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Sie dürfen sich nur in den Fahrgastraum auswerfen lassen
- Aufklappbare Bodenluken müssen sich zum Fahrgastraum hin öffnen
- In der Nähe einer Notluke aus leicht zertrümmerbarem Material muss eine leicht zugängliche Vorrichtung vorhanden sein, mit der die Luke zertrümmert werden kann
Ausrüstung
- Ersatzglühlampen zur Behebung von Störungen von Scheinwerfer und Leuchten
- Eine Reservesicherung für jede im Fahrzeug verwendete elektrische Sicherung
- Ein zum Löschen von Fahrzeugbränden geeigneter, geprüfter und betriebsbereiter Handfeuerlöscher. Der Feuerlöscher muss leicht zugänglich und sein Aufbewahrungsort am Fahrzeug leicht erkennbar sein. Der Feuerlöscher muss plombiert sein und alle zwei Jahre von einer staatlich anerkannten Person überprüft werden.
- Nothämmer
- Ein Ersatzrad samt den zum Radwechsel erforderlichen Werkzeugen
- Eine mobile Lampe mit weißem oder gelbem Licht, deren Stromversorgung unabhängig vom Fahrzeug ist
Wenn vom Standpunkt der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, kann der Landeshauptmann, insbesondere bei Linienbussen, das Mitführen von Ersatzlampen, Reserverad, Verbandskasten und Lösevorrichtung für den Federspeicher erlassen.