Reifen/Räder

Profiltiefe

  • Profiltiefe beurteilen
  • Blickkontrollen auf mögliche Beschädigungen
  • Blickkontrollen auf mögliche Beschädigungen
  • Kontrolle auf Fremdkörper, Zwischenraum bei Zwillingsreifen
  • Kontrolle der Felgen, Radmutternschutz
  • Kontrolle der Radmuttern Sichtkontrolle (lose)
  • Nachschneiden von Reifen
  • Gründe für verschiedene Abnützung
  • Erklärung der Kennzeichnung

Reifenluftdruck

  • Zeigen des Sollwertes (Betriebsanleitung, Aufschrift am Fahrzeug)
  • Erklären der Kontrolle (Sichtkontrolle nicht genau genug!)
  • Zeigen des Ventils
  • Einfluss von zu hohem / zu niedrigem Druck

Radwechsel

  • Zeigen des Reserverades
  • Zeigen des für einen Radwechsel notwendigen Werkzeuges und Wagenhebers
  • Erklärung der Vorgangsweise beim Radwechsel
  • Prüfen Radmutterschutz

Winterreifen- und Schneekettenpflicht

Der Lenker darf einen Omnibus sowie ein davon abgeleitetes Kraftfahrzeug während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April nur verwenden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Als Winterreifen können nur solche Reifen anerkannt werden, die zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmt sind:

  • Aufschrift „M + S“ oder „M.S.“ oder „M & S“
  •  Reifen mit Verwendungszweck „spezial“ (für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für besondere Zwecke) mit der Aufschrift „ET“, „ML“ oder „MPT“

Mindestprofiltiefe:

  • 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart
  • 5 mm bei Reifen in Radialbauart

Während des Zeitraumes von 1. November bis 15. April muss der Lenker eines Omnibusses sowie eines von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kraftfahrzeuges geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.
Schneeketten dürfen nur dann angebracht werden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden, oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.

  • Schneeketten zeigen
  • Montage erklären

Ausnahmen von der Winterreifenpflicht

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist und Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Ausnahmen von der Schneeketten-Mitnahmepflicht

Die Mitnahmeverpflichtung gilt nicht für Fahrzeuge, bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist, die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden und für Omnibusse, die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.