Die folgenden Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler sind für Lastkraftwagen vorgeschrieben:
- Zwei Leuchten für Begrenzungslicht
- Zwei Scheinwerfen für Abblendlicht
- Zwei Schweinwerfer für Fernlicht
- Zwei Umrissleuchten ab einer Fahrzeugbreite von 2,10 m
- Zwei Blinkleuchten (gelbrot)
- Zwei Leuchten für Schlusslicht
- Zwei Bremsleuchten
- Zwei Umrissleuchten ab einer Fahrzeugbreite von 2,10 m
- Eine Nebelschlussleuchte
- Zwei Blinkleuchten (gelbrot)
- Rückfahrscheinwerfer (weißes Licht)
- Kennzeichenbeleuchtung (weißes Licht)
- Zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler
- Kraftwagen ab einer Länge von sechs Metern müssen seitlich, links und rechts mit gelbroten Rückstrahlern sowie mit gelbroten Seitenmarkierungsleuchten ausgestattet sein
Der Prüfer kontrolliert:
- Vorhandensein der vorgeschriebenen Beleuchtung
- Einschalten der Lichtstufen inkl. Zusatzbeleuchtungen
- Erklären der Lichtstufen und Zusatzbeleuchtungen
- Zustand, Sauberkeit und eventuelle Beschädigungen
- Rundgangkontrolle
- Scheinwerfereinstellung erklären
- Signaleinrichtungen, Warntafeln:
An der Rückseite von Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Spezialkraftwagen ausgenommen Wohnmobile, Sonderkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 60km/h Bauartgeschwindigkeit mit jeweils mehr als 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse, sowie an Anhängern die mit diesen Fahrzeugen gezogen werden, sind reflektierende Warntafeln anzubringen